§ 1 Unter dem Namen “Wedeler Hochschulbund e.V.” schließen sich die Freunde und Förderer der Fachhochschule Wedel / University of Applied Sciences zusammen. Der Hochschulbund hat seinen Sitz in Wedel und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Pinneberg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Wedeler Hochschulbund fördert die Erziehung und Bildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Die Förderung und Erhaltung der Leistungsfähigkeit der 1969 gegründeten Fachhochschule Wedel,
2. die Unterstützung der Fachhochschule Wedel bei der Durchführung ihrer Aufgaben in Lehre und anwendungsbezogener Forschung,
3. die Förderung eines möglichst engen Kontaktes zur Praxis durch Kooperation der Hochschule mit Partnern in der Industrie und Wirtschaft,
4. die Förderung besonders begabter Studenten sowie die Unterstützung und finanzielle Entlastung der Studierenden durch die Vergabe leistungsabhängiger Stipendien bzw. die Übernahme von Studiengebühren und
5. die Hilfe, den Bedarf der Förderer des Hochschulbundes an qualifizierten Ingenieuren und Informatikern zu sichern.
6. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Der Wedeler Hochschulbund will sein Ziel erreichen:
1. durch die enge Zusammenarbeit mit der Industrie,
2. durch die Unterstützung der Hochschulleitung bei Verhandlungen mit Vertretern von Verbänden, der Landesregierung und der politischen Parteien,
3. durch Mitteilungen und Veröffentlichungen sowie
4. durch die Sammlung und Verwaltung von Geld- und Sachmitteln (Stiftungen, Mitgliederbeiträgen) für die Anreicherung der Unterrichtsmittel, für die Beschaffung von Apparaturen und Instrumenten, für die Gewinnung von wissenschaftlichen Kräften und für die studentische Wohlfahrtspflege.
§ 4 Der Bund besteht aus ordentlichen Mitgliedern (einschließlich der Förderer und Ehrenmitglieder) und studentischen Mitgliedern.
§ 5 Alle Freunde und Förderer der Fachhochschule Wedel können ordentliche Mitglieder des Bundes werden. Nur immatrikulierte Studierende der Fachhochschule Wedel können studentische Mitglieder werden. Durch Abschluss des Studiums geht eine studentische Mitgliedschaft zum Beginn des nächsten Kalenderjahres in eine ordentliche Mitgliedschaft über. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung; die Aufnahme unterbleibt, wenn der Vorstand widerspricht.
Der Jahresbeitrag eines ordentlichen Mitgliedes beträgt mindestens € 50,-. Der Jahresbeitrag eines studentischen Mitglieds beträgt mindestens € 12,-.
Findet der Beitritt zum 2. (bzw. zum 3. oder zum 4.) Quartal statt, so beträgt der Beitrag im ersten Mitgliedsjahr nur mindestens drei Viertel (bzw. die Hälfte oder ein Viertel) des Jahresbeitrags.
§ 6 Förderer des Bundes kann jede in § 5 genannte Person werden, die sich zu einem Jahresbeitrag von € 500,- verpflichtet. § 5 Abs. 3 findet Anwendung. Förderer können auch Körperschaften, Vereinigungen und Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts werden. Durch ihren Beitritt werden die einzelnen Angehörigen dieser Behörden, Körperschaften, Vereinigungen und Einrichtungen nicht Mitglieder des Hochschulbundes.
§ 7 Zum Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich hervorragende Verdienste um die Fachhochschule Wedel oder den Bund erworben hat. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitgliedschaft, aber nicht ihre Pflichten.
§ 8 Die jährlichen Beiträge werden für das laufende Kalenderjahr im Januar fällig. Beiträge, die länger als sechs Monate rückständig sind, dürfen durch Postnachnahme erhoben werden.
§ 9 Die Mitgliedschaft erlischt:
a) mit dem Tode,
b) durch Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen kann und mit dem Ende des Geschäftsjahres wirksam wird,
c) durch Ausschluss zufolge eines Beschlusses des Vorstandes.
Über einen etwaigen Widerspruch des Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.
Gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
§ 10 Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Wedeler Hochschulbundes.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nichts zurück.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Wedeler Hochschulbundes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Organe des Bundes
§ 11 Die Angelegenheiten des Bundes besorgen:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
Ausschüsse können nach Bedarf durch den Vorstand (auch auf Vorschlag der Mitgliederversammlung) berufen werden. Solche Ausschüsse können auch als Foren gebildet werden, um eine stärker fachrichtungsbezogene Konzentration der Förderung im Sinne von § 2 zu ermöglichen.
§ 12 Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern, und zwar dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer und drei weiteren Mitgliedern. 1. Stellvertreter des Vorsitzenden ist der jeweilige Rektor der Fachhochschule.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Schatzmeister.
Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt.
§ 13 Der Vorstand führt die Geschäfte des Bundes. Er regelt seine Geschäfte durch eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit bei einer Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern, worunter sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden müssen. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende, im Falle seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, den Ausschlag.
Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und im Falle seiner Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 14 Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Er kann an allen Sitzungen der Ausschüsse bzw. Foren, die nach der Geschäftsordnung gebildet werden, als beratendes Mitglied teilnehmen. Im Verhinderungsfalle wird er durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
b) Mitgliederversammlung
§ 15 Die ordentliche Mitgliederversammlung des Bundes findet alljährlich im Sommerhalbjahr in Wedel statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe einer bestimmten Tagesordnung beantragt wird.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung unter kurzer Angabe der Tagesordnung erfolgt spätestens einen Monat vor Sitzungs-beginn durch schriftliche Benachrichtigung.
§ 16 Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
1. Wahl des Vorstandes,
2. Entgegennahme eines Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
3. Entlastung des Vorstandes,
4. Wahl der Rechnungsprüfer,
5. Erledigung von Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden,
6. Beschlussfassung über die Berufung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
7. Satzungsänderung,
8. Beschlussfassung über eine etwaige Auflösung des Bundes. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Hochschulbundes.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 17 Bewilligungen aus dem Kapitalvermögen des Bundes kann der Vorstand nur mit Zweidrittelmehrheit beschließen.
Bei der Verwendung von Mitteln aus dem Vermögen sollen die an der Fachhochschule Wedel vertretenen Wissenschaftsgebiete und Foren (vgl. § 11) entsprechend ihren Bedürfnissen möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden.
IV. Satzungsänderung und Auflösung des Bundes
§ 18 Änderungen der Satzung sowie Auflösung des Bundes bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 19 Bei Auflösung oder Aufhebung des Wedeler Hochschulbundes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Fachhochschule Wedel, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 20 Diese Satzung wurde am 22. Juni 1982 errichtet und zuletzt geändert am 15.05.2013.